Aktuelles

Neue eichrechtliche Bestimmungen

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Am 1. 1. 2015 sind mit dem Mess- und Eichgesetz MessEG und der Mess- und Eichverordnung MessEV zwei neue Rechtsvorschriften im Bereich des Mess- und Eichwesens in Kraft getreten.

Im Bereich der Medizinprodukte fallen die Personenwaagen zur Bestimmung des Patientengewichts unter diese neuen Regelungen. Gegenüber den bisherigen Bestimmungen hat sich für die Betreiber von Medizinprodukten im wesentlichen folgendes geändert:

  • Neue Messgeräte (Waagen) müssen nach Inberiebnahme der zuständigen Behörde (Eichamt) angezeigt werden (§ 32 MessEG). Dafür wurde bei den Behörden ein spezielles Webportal geschafften.

  • Die Nacheichung von Messgeräten (Waagen) muss bei der zuständigen Behörde (Eichamt) rechtzeitig beantragt werden (spätestens 10 Wochen vor Ablauf der Eichfrist)

Nähere Informationen finden Sie hier:
Infoblatt Neues Eichrecht Verwender.pdf
Infoblatt Anzeigepflicht § 32 MessEG.pdf